Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 05.09.2017 –61496/08

Arbeitgeber dürfen die private Internetkommunikation ihrer Arbeitnehmer nicht ohne weiteres überwachen, selbst wenn sie die Privatnutzung des dienstlichen Internetzugangs zuvor verboten haben. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre dar.

Sachverhalt

Das in Rumänien ansässige Unternehmen sprach gegenüber ihren Arbeitnehmern ein Verbot der Privatnutzung des dienstlichen Internetzugangs aus und zeichnete die private Kommunikation ihrer Arbeitnehmer auf, ohne sie zuvor über eine Kontrolle der Internetnutzung zu informieren. Nachdem der Kläger private Nachrichten über den Yahoo-Messenger versendet hat, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund unverhältnismäßiger Überwachung

Anders als die rumänischen Arbeitsgerichte sieht der EGMR die Kündigung als unwirksam an und verurteilt Rumänien wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatsphäre aus Art. 8 EMRK. Grund dafür ist, dass der Kläger nicht hinreichend über die Aufzeichnung seiner Kommunikation informiert wurde. Dem Gericht zufolge sei die Überwachung der Internetnutzung nur dann zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Neben einem legitimen Grund für die Durchführung von Kontrollen dürfen keine milderen Maßnahmen vorhanden sein, die weniger in die Rechte der Arbeitnehmer eingreifen. Zudem müssen Beschäftigte vorab über Art und Intensität der Überwachung unterrichtet werden. Da Deutschland genauso wie Rumänien Mitglied des Europarats ist, sind deutsche Unternehmen ebenfalls verpflichtet, die vom EGMR festgelegten Prinzipien einzuhalten.

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