Urteil des KG Berlin vom 31.05.2017 – 21 U 9/16

Die über Facebook ausgetauschten Nachrichten unterfallen dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses und dürfen nach dem Tod des Account-Inhabers nicht von seinen Erben gelesen werden, selbst wenn sie über die zuvor überlassenen Zugangsdaten verfügen.

Sachverhalt

Nachdem eine Minderjährige im Jahre 2012 von einem Zug tödlich erfasst wurde, machten ihre Eltern gegen Facebook einen Anspruch auf Zugang zu ihrem Benutzerkonto sowie den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten geltend. Während der Anspruch in erster Instanz für zulässig erachtet wurde, lehnte das KG Berlin die Klage ab.

Fernmeldegeheimnis besitzt hohe Relevanz

Primärer Grund für die Entscheidung des KG Berlin ist das hoch zu gewichene Fernmeldegeheimnis. Zu dessen Einhaltung sind nicht nur der Staat gem. Art. 10 Abs. 1 GG, sondern auch private Diensteanbieter wie Facebook nach § 88 TKG verpflichtet. Geschützt werden unter anderem die auf Servern gespeicherten Privatnachrichten, sobald der Austausch innerhalb eines begrenzten Nutzerkreises stattgefunden hat. Da für die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte weder eine gesetzliche Erlaubnis gem. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG vorliegt noch das Überlassen der Daten durch den Account-Inhaber ausreicht, muss zusätzlich eine Zustimmung aller am Kommunikationsvorgang Beteiligten eingeholt werden.

Fernmeldegeheimnis auch bei privater E-Mail Nutzung relevant

Im gewerblichen Bereich spielt das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG insbesondere dann eine große Rolle, wenn Arbeitnehmer private E-Mails über ihren geschäftlichen E-Mail-Account versenden. Hierbei ist zu beachten, dass das TKG nur einschlägig ist, sobald der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt. Wird die Nutzung hingegen ausdrücklich verboten, besteht keine Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, so dass eine erleichterte Kontrolle des E-Mail-Verkehrs stattfinden kann.

Lesen Sie dazu auch unseren nächsten Artikel, in dem ausführlicher auf Konflikte sowie die Voraussetzungen des Verbots der privaten E-Mail-Nutzung eingegangen wird. Gerne sind wir bei der Umsetzung derartiger Verbote in Ihrem Unternehmen behilflich.

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