Der Bundestag hat am 21. März 2019 das neue Geschäftsgeheimnisgesetz („GeschGehG“) verabschiedet, das am 26. April 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, welches die sogenannte Know-How-Richtlinie (EU-Richtlinie 2016/943) umsetzt, regelt damit als eigenständiges Gesetz den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ersetzt die bisherigen Regelungen in §§ 17, 18 UWG. Eine wesentliche Neuerung stellt die Definition des Geschäftsgeheimnisses dar.

Bisherige Rechtslage

Die bisherigen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in §§ 17, 18 UWG enthielten keine Legaldefinition des Geheimnisses, sondern setzten seinen Bestand voraus. Bei der Bewertung, ob es sich bei der Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt, stellte die Rechtsprechung bislang auf das objektive Geheimhaltungsinteresse sowie den subjektiven Geheimhaltungswillen des Rechtsträgers ab. Außerdem musste die Tatsache einen Unternehmensbezug aufweisen und offenkundig sein. Dies sei für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie nicht ausreichend.

Neue Rechtslage

Nach der neuen Rechtslage wird eine Information als Geschäftsgeheimnis gewertet, wenn die Information geheim ist, deshalb einen wirtschaftlichen Wert vorweist und vom rechtmäßigen Inhaber (jede natürliche oder juristische Person) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschütztwird. Es kommt damit nicht mehr auf den subjektiven Willen des Berechtigten an. Vielmehr muss die Information Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Dies hat zur Folge, dass künftig der Rechteinhaber die Informationen mit angemessenen Maßnahmen schützen muss. Da damit auch die Beweislast beim Rechteinhaber liegt, falls dieser gegen eine Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse vorgehen will, müssen die Maßnahmen zudem hinreichend dokumentiert sein.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich

Für die Auswahl der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind die Art des Geschäftsgeheimnisses sowie die konkreten Umstände der Nutzung entscheidend. In Betracht kommen etwa vertragliche und organisatorische Sicherungsmaßnahmen sowie physische Zugangsbeschränkungen. Bei der weiteren Beurteilung nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen kommt es unter anderem auf den Wert des Geschäftsgeheimnisses, dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern an.

Neuerung beim Schutz der Hinweisgeber 

Zukünftig ist es nicht erforderlich, dass sich Hinweisgeber zunächst an das Unternehmen wenden. Hinweisgeber können unter Umständen straffrei Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, wenn diese zumindest auch „sonstiges Fehlverhalten“ betreffen und dies zum Schutz öffentlicher Interessen geeignet ist. Es sollte daher zudem eine Einrichtung von alternativen Möglichkeiten zur Meldung von Fehlverhalten vorgenommen werden, damit diese sich nicht an Dritte wenden, z.B. durch eine interne Whistleblowing-Hotline.

Fazit

Unternehmen wird nun dringend geraten zu prüfen, ob seine Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt sind. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Information ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem GeschGehG kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellt. Außerdem wird die Ausarbeitung eines Schutzkonzeptes empfohlen, in denen alle Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentiert werden. Darüber hinaus sollten Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen bzw. bestehende Vereinbarungen auf das neue Recht angepasst werden.

Sprechen Sie uns an. Gerne begleiten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, gerne auch vor Ort in Ihrem Unternehmen.