Mit dem Ziel, die datenschutzrechtliche Position der Verbraucher zu stärken, trat am 24. 02. 2016 das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft. Als wesentliche Neuregelung können jetzt auch Verbraucherschutzverbände gegen datenschutzrechtliche Verstöße von Unternehmen vorgehen.

Änderungsbedarf aufgrund steigender Anzahl von Datenschutzverstößen

Aktuelle Entwicklungen ermöglichen es Unternehmen im zunehmenden Maße personenbezogene Daten über Verbraucher zu sammeln und nicht zuletzt für kommerzielle Zwecke zielführend zu nutzen. Die immer fortschrittlicheren Möglichkeiten der Informationstechnologie führen dazu, dass sich personenbezogene Daten immer einfacher, schneller und umfassender erfassen und systematisch verknüpfen und auswerten lassen. Hierbei werden oftmals ganze Profile über einzelne Verbraucher, deren Situation und deren Verhalten angelegt.

Neben den technologischen Entwicklungen führte der Anstieg begründeter Datenschutzbeschwerden im Bereich kommerzieller Datenverarbeitung zu einem erhöhten Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Bereits 2014 stellte das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) den Anstieg in seinem Tätigkeitsbericht fest. Intension des Gesetzgebers war es, die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße einfacher und vor allem effektiver zu gestalten. Verstößt ein Unternehmer – etwa durch Klauseln in seinen gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wozu auch die Datenschutzerklärung zählt – gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, haben anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG.

Bisherige Rechtslage

Vor der Einführung des Gesetzes lag die Verantwortung, Maßnahmen gegen Verstöße zu ergreifen, in erster Linie bei den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Den Aufsichtsbehörden fiel jedoch aufgrund ihrer geringen personellen und finanziellen Ausstattung eine flächendeckende Kontrolle schwer. Oftmals konnten die Behörden erst nach Mitteilung über bestimmte Verstöße aktiv werden. Zwar konnten daneben auch betroffene Verbraucher klagen. Diese bekamen es häufig jedoch gar nicht mit, dass mit ihren personenbezogenen Daten unzulässig umgegangen wurde. Wenn doch, scheuten viele das Prozessrisiko.

Inhalt der Neuregelung

Mit der Neuregelung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) hat der Gesetzgeber nun die Befugnis zur Verfolgung von Datenschutzverstößen erweitert und die Verantwortung auf eine breitere Basis gestellt. Neben den Datenschutzaufsichtsbehörden können nun auch Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftskammern und Wettbewerbsverbände tätig werden. So können sie beispielsweise Unternehmer bei fehlerhaften oder fehlender Datenschutzerklärung abmahnen und auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch nehmen.

Kritiker befürchten Abmahn- und Klagewelle

Unternehmen sehen sich daher ab sofort mit einem deutlich gestiegenen Risiko einer Abmahnung konfrontiert. Kritiker befürchten gar, dass durch die Zunahme an privaten Kontrollinstanzen Unternehmen von einer steigenden Anzahl an Verbraucherklagen „überrollt“ werden könnten.

Die Neuregelung setzt die Unternehmen zwar keinem neuen Risiko aus, da die wesentlichen Inhalte des Datenschutzrechts gleich geblieben sind.  Jedoch ist aus der bislang eher abstrakten Gefahr für die Unternehmen nun eine sehr konkrete geworden. Eine rechtskonforme Gestaltung der auf der Website öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung und des Umgangs mit personenbezogenen Daten ist für Unternehmen als Marktteilnehmer nunmehr unerlässlich geworden. Für eine steigende Anzahl waren sie es allerdings schon bisher – nicht umsonst wird die Datenschutzerklärung zunehmend auch als „Visitenkarte“ des Unternehmens gesehen.

Was Unternehmen tun sollten

Intelligentes, fortschrittliches Marketing und Datenschutz schließen sich nicht per se aus. Neue Strategien und Methoden sollten jedoch Hand in Hand mit einem rechtskonformen Datenschutz einhergehen. Datenschutzrechtliche Aspekte sollte bereits vor der Umsetzung und Einführung neuer Marketingmaßnahmen berücksichtigt werden – nicht zuletzt aus Kostengründen. Bestehende Datenschutzerklärungen und Prozesse müssen auf ihre Datenschutzkonformität geprüft werden.

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung eines rechtskonformen Datenschutzes auf Ihrer Website und in Ihrem Unternehmen.