Urteil des VG Lüneburg vom 19.03.2019 –  4 A 12/19

Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch das vom Arbeitgeber eingerichtete Ortungssystem steht nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. In einigen Firmenfahrzeugen waren GPS-Ortungssysteme eingebaut, die über 150 Tage jede gefahrene Fahrtstrecke einschließlich Fahrzeiten speicherten und nur mit erheblichem Aufwand abgeschaltet werden konnten. Mittels Kennzeichenerfassung war es möglich, die Fahrzeuge den jeweiligen betrieblichen Nutzern zuzuordnen. Laut Klägerin sei die GPS-Ortung erforderlich, um unter anderem Touren zu planen, den Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz insbesondere in Akutfällen zu koordinieren und Diebstahlschutz zu gewährleisten. Die niedersächsische Datenschutzbehörde erlies dagegen eine Untersagungsanordnung.

Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich

Das VG Lüneburg bewertete die Anordnung der Datenschutzbehörde als rechtmäßig und wies die Klage ab. Eine GPS-Ortung sei nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 26 BDSG erforderlich. Im Falle eines Fahrzeugdiebstahls reiche vielmehr nur die anlassbezogene Erhebung im konkreten Einzelfall aus. Für die Koordination von Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsätzen in außerplanmäßigen oder akuten Fällen würde als weniger stark eingreifende Maßnahme eine telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern genügen. Im Gegensatz zum Transportgewerbe seien die im Reinigungsgewerbe zu erledigenden Aufgaben nicht zeitkritisch, was auch für Akutausfälle gelte. Die Tourenplanung sei zukunftsorientiert. Informationen über aktuelle und vergangene Standorte seien nicht planungserheblich.

Einwilligung der Beschäftigten unwirksam

Das Gericht bewertete überdies die Einwilligungen der Beschäftigten als unwirksam. Aus den schriftlichen Vereinbarungen lasse sich nicht entnehmen, dass sich die jeweiligen Beschäftigten mit der Verarbeitung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten des genutzten Fahrzeugs einverstanden erklärt haben. Die Vereinbarungen erwecken zudem den Eindruck, dass die Beschäftigten nur über die technische Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ortungstechnik an sich und über teilweise damit verfolgte Zwecke informiert wurden. Auch fehle der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

Fazit

Eine Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch ein Ortungssystem ist nur gemäß den Erlaubnistatbeständen des § 26 BDSG zulässig. Das bedeutet, dass das Ortungssystem für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein muss und die Beschäftigten freiwillig in die Datenverarbeitung eingewilligt haben. Wer Ortungssysteme verbaut, muss im Rahmen der Informationspflichten der DSGVO dafür sorgen, dass die Mitarbeiter detailliert über die Bedienung und Datenauswertung informiert werden. Darüber hinaus sollten die Ortungssysteme abschaltbar sein. Außerdem bedarf die GPS-Ortung eine Datenschutzfolgenabschätzung und ist sorgfältig zu begründen.

Sprechen Sie uns an. Gerne begleiten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung verschiedener Maßnahmen, gerne auch vor Ort in Ihrem Unternehmen.