Das Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 – 6 U 6/19 entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Einwilligung zum Erhalt von Werbung abhängig gemacht werden kann. Außerdem ist eine Werbeeinwilligung mit acht Co-Sponsoren und der Klausel „Strom & Gas“ wirksam.

Der zugrunde liegende Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Stromanbieter ein Gewinnspiel veranstaltet. Für die Teilnahme war es jedoch zwingend erforderlich, dass der Verbraucher zuvor in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken eingewilligt hat. Acht Sponsorunternehmen des Gewinnspiels sollte dadurch gestattet werden, die Teilnehmer unter anderem zu den Themen „Marketing & Werbung“ sowie „Strom & Gas“ per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren.

Eine Teilnehmerin erhielt im weiteren Verlauf einen Werbeanruf des besagten Stromanbieters über einen möglichen Anbieterwechsel. Der Stromanbieter gab an, aufgrund einer Einwilligung gehandelt zu haben, die er im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt habe. Die angerufene Verbraucherin bestand darauf, nie an einem Gewinnspiel teilgenommen sowie keine Werbeeinwilligung erteilt zu haben.

Das Landgericht („LG“) Darmstadt entschied erstinstanzlich zugunsten der Klägerin auf Unterlassung (Urteil v. 22.11.2018, Az. 16 O 41/18). Gegen dieses Urteil legte das Unternehmen Berufung ein.

Teilnahme am Gewinnspiel darf von einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht werden

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an die Abgabe einer Werbeeinwilligung als rechtmäßig anerkannt. Nach der DSGVO muss eine Einwilligung u.a. freiwillig erfolgen. Die Richter haben das Merkmal „freiwillig“ mit dem Begriff „ohne Zwang“ gleichgesetzt. Weder sei eine betroffene Person dazu gezwungen, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, noch in diesem Zuge eine Werbeeinwilligung abzugeben. Dem Verbraucher sei es selbst überlassen, ob ihm die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist. Auf das sog. Kopplungsverbot (vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO) nimmt das Gericht keinen Bezug.

Ausreichende Transparenz bei mehreren Werbetreibenden gegeben

Die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, darf nicht so groß sein, dass sich der Verbraucher nicht mehr in realistischer Weise mit den Unternehmen befassen kann. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall – die Einwilligungserklärung ist auch noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden. Die Unklarheit bezüglich eines Werbetreibenden berührt nicht die Wirksamkeit der Einwilligung gegenüber einem anderen genannten Werbetreibenden.

Formulierung „Strom & Gas“ ausreichend für Produktbezug

Aus der Einwilligung müsse sich klar ergeben, welche einzelnen Werbemaßnahmen der Unternehmen erfasst werden. Vom Werbetreibenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen sind für den Produktbezug nicht ausreichend, so das Gericht. Mit der Formulierung „Strom & Gas“ habe der Stromanbieter für sein Unternehmen den Produktbezug ausreichend konkret formuliert. Die Angabe „Marketing und Werbung“ eines anderen Werbetreibenden sei allerdings nicht ausreichend bestimmt. Dies berührt die Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Einwilligung zugunsten des Stromanbieters jedoch nicht. „Die fehlende Erkennbarkeit hat für ein Unternehmen nicht zur Folge, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ ist und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist.“

Fazit

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Teilnahme an Gewinnspielen nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. an die Abgabe einer Werbeeinwilligung gebunden sein darf. Auch das Co-Sponsoring kann im Hinblick auf die DSGVO im Rahmen von Gewinnspielen rechtssicher durchgeführt werden. Dieses ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. grundsätzlich zulässig, sofern sich die Anzahl der werbetreibenden Unternehmen in einem überschaubaren Rahmen hält und zeitgleich hinreichend über die Art der zu bewerbenden Produkte aufmerksam gemacht wird.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern andere Gerichte dieser Entscheidung Folge leisten werden. Möglicherweise könnte bei einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Kopplungsverbot eine abweichende Entscheidung ergehen, die für eine abschließende Klärung durch den BGH oder dem EuGH sorgen könnte. Unternehmen bzw. Werbetreibende sollten im Einzelfall prüfen, ob die Teilnahme an Gewinnspielen, auch zugunsten mehrerer Werbetreibende, von einer Einwilligung abhängig gemacht wird. Ggf. sollte eine anderweitige Gestaltungsmöglichkeit gewählt werden.

Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie bei der rechtskonformen Ausgestaltung einer Werbeeinwilligung zu Gewinnspielen.