Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 6 U 14/19) entschieden, dass eine Bewertung auf Facebook („liken“), die im Zusammenhang mit einer Gewinnspielteilnahme abgegeben wird, wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das gilt auch, wenn Bewertungen nur teilweise durch eine Gewinnspielteilnahme „erkauft“ wurden.

Sachverhalt

Die Beklagte arbeitet im Whirlpoolvertrieb und veranstaltete auf Facebook ein Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. Den dazugehörigen Post konnten die Teilnehmer „liken“, kommentieren und teilen sowie die Facebook-Seite „liken“ und bewerten. Jede Aktion erhielt ein Los und erhöhte die Gewinnchance. Darunter befanden sich zwei Bewertungen, die ausdrücklich auf das Gewinnspiel Bezug nahmen. Mit den Bewertungen warb die Beklagte auf anderen Plattformen, unter anderem auf „Google my business“ und „11880.com“. Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Werbung mit beeinflussten Bewertungen ist irreführend

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass durch die Bewerbung der Bewertungen der Eindruck erweckt wurde, dass diese frei und unabhängig von Dritten abgegeben worden seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur abgegeben wurde, um die Gewinnchance zu erhöhen. Es handle sich zwar um keine „bezahlte“ Werbung im eigentlichen Sinne. Die Bewertungen seien aber nicht als objektiv anzusehen. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität sei irreführend.

Das Argument, dass die Abgabe einer Bewertung für die Teilnahme am Gewinnspiel nicht zwingend erforderlich gewesen sei, wurde vom Gericht verneint. Ein Teilnehmer, der möglichst gute Gewinnchancen haben möchte, wird von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen.

Fazit

Es muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Sachverhalte zukünftig vermehrt abgemahnt werden. Wir empfehlen daher ggf. die Gewinnspielbedingungen an die neue Rechtsprechung anzupassen. Sprechen Sie uns an, gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.