Urteil des BAG vom 27.07.2017 2 AZR 681/16

(Informationsbeitrag auf Grundlage der Pressemitteilung Nr. 31/17)

Arbeitgeber dürfen Tastatureingaben ihrer Arbeitnehmer nicht pauschal mittels Einsatzes eines Software-Keyloggers an Dienstcomputern verdeckt überwachen und kontrollieren.

Sachverhalt

Nach vorheriger Ankündigung installierte das beklagte Unternehmen im April 2015 auf den Dienstcomputern einen sog. „Keylogger“, der sämtliche Tastatureingaben seiner Beschäftigten protokollierte, Bildschirmfotos anfertigte und anschließend die Dateien auf dem System speicherte. Aufgrund einer teilweisen Privatnutzung eines Dienstcomputers während der Arbeitszeit sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund unzulässiger Überwachung

Mit seiner Grundsatzentscheidung zur digitalen Überwachung folgt das BAG den Vorinstanzen und sieht die Kündigung als unwirksam an. Auch wenn die private Nutzung des Dienstcomputers während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung begründen könnte, dürfen die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse weder für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verwendet noch im gerichtlichen Verfahren verwertet werden. Die Überwachung durch Keylogger stellt nach dem BAG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Datenschutzrechtlich war die Gewinnung von Informationen nicht von § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG abgedeckt. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Eine anlasslose und pauschale Überwachung sämtlicher Arbeitnehmer fällt nicht darunter.

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