Das Bundesverwaltungsgericht („BVerwG“) hat mit Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage zur Abschaltung seiner Seite verpflichtet werden kann, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Der zugrunde liegende Fall

Anlass der Entscheidung war eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz („ULD“) aus dem Jahr 2011, mit dem die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein zur Deaktivierung ihrer Fanpage auf Facebook aufgefordert wurde. Als Grund gab die Datenschutzbehörde eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten der Fanpage-Besucher an. Die Besucher seien nicht über die Datenverarbeitung und ihr Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu Werbezwecken informiert worden. Zudem sei ein gegenüber dem Betreiber erklärter Widerspruch gegen die Datenverarbeitung folgenlos geblieben, da technische Umsetzungsmöglichkeiten fehlten.

Fanpage-Betreiber gemeinsam mit Facebook für Datenverarbeitung verantwortlich

Die Wirtschaftsakademie klagte gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde und hatte damit in den Vorinstanzen zunächst Erfolg. Eine datenschutzrechtliche Verantwortung der Klägerin wurde vom Oberverwaltungsgericht („OVG“)abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Daraufhin landete der Fall beim BVerwG. Dieser hatte im Februar 2016 den Fall dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Der EuGH entschied im Juni 2018, dass der Betreiber einer Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.

Anordnung der Datenschutzbehörde rechtmäßig

Nach Ansicht der Bundesrichter war es demnach zulässig, dass sich die Datenschutzbehörde direkt an die Wirtschaftsakademie gewandt hat. Entgegen der Auffassung der Wirtschaftsakademie musste die Datenschutzbehörde auch nicht gegen Facebook vorgehen, „weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre.“ Die Richter stuften die Fanpage-Betreiber als „Türöffner“ für die Verarbeitung der Daten durch Facebook ein. Es reiche aus, dass ein Beitrag zum Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung geleistet wird.

Inwiefern die vom ULD beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge rechtswidrig waren, blieb offen. Das BVerwG verwies den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das OVG zurück.

Fazit und Ausblick

Nach diesem Urteil sind Datenschutzbehörden grundsätzlich befugt, die Nutzung von Fanpages auf Facebook zu untersagen. Auch wenn der konkrete Fall vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) liegt, ist nun die gesamte Datenverarbeitung auf Basis der neuen Rechtslage zu prüfen. Die Entscheidung könnte auf alle Online-Dienste, soziale Netzwerke oder Tracking-Tools Anwendung finden.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geht in einem Positionspapier vom 1. April 2019 davon aus, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage auch weiterhin nicht datenschutzkonform möglich ist. Facebook habe zwar eine sog. „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ sowie „Informationen zu Seiten-Insights“ veröffentlicht. Diese erfüllen jedoch nach der DSK nicht die Anforderungen an eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO. Es müsse daher von Seiten Facebook nachgebessert werden. Bis dahin, so die DSK, sei „ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich.“

Ein rechtssicherer Betrieb von Facebook-Fanpages ist daher auch weiterhin nicht möglich. Neben möglichen Bußgeldern besteht nach dem neuen Urteil auch die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde, die Seite stillzulegen. Seitenbetreiber, die dennoch Facebook-Fanpages weiter nutzen möchten, sollten die Funktionsweise der Fanpages, deren Rechtsgrundlage sowie Hinweise zur Vereinbarung mit Facebook über die gemeinsame Verantwortung in eine Datenschutzerklärung auf der Facebook-Fanpage aufnehmen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Informationen zu Facebook-Fanpages benötigen. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.