Urteil des BGH vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15
Das Versenden von Werbe-E-Mails an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die einmalige Weiterleitung der E-Mail-Adresse an Werbepartner zu Zwecken ihrer Löschung bzw. Sperrung aus den verwendeten Verzeichnissen ist selbst gegen den Willen des Betroffenen datenschutzrechtlich zulässig.

Sachverhalt
Der beklagte Verlag beauftragte verschiedene Werbepartner mit der Versendung von Werbe-E-Mails. Nachdem der Kläger wiederholt E-Mails an seine geschäftliche E-Mail-Adresse erhalten hat, machte er gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesem wollte die Beklagte nachkommen, indem sie den Kläger in eine interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufnimmt. Daraufhin widersprach der Kläger jeglicher Verwendung seiner personenbezogenen Daten.

Zulässigkeit der Übermittlung von E-Mail-Adressen
In seinem Urteil gibt der BGH der Klage nur teilweise statt. Für zulässig erachtet er Ansprüche zur Unterlassung der Versendung von Werbe-E-Mails an geschäftliche E-Mail-Adressen, wenn die zuvor erteilte Einwilligung des Betroffenen unwirksam ist. Dies führt zu einem erheblichen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas Anderes gilt für die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Betroffenen. Gem. § 28 I 1 Nr. 2 BDSG ist unter anderem das Übermitteln von Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Um eine dauerhafte Sperrung oder Löschung einer E-Mail-Adresse aus den Verzeichnissen überhaupt veranlassen und somit eine weitere Versendung von Werbe-E-Mails verhindern zu können, ist zumindest eine einmalige Weitergabe der Adresse an Werbepartner erforderlich. Sofern keine Interessen des Betroffenen entgegenstehen und seinem Unterlassungsanspruch nachgekommen werden kann, ist eine Übermittlung von Daten laut BGH zulässig.