Mit Geltung der neuen EU-DSGVO soll am 25. Mai 2018 gleichzeitig die neue ePrivacy-Verordnung in Kraft treten. Nach zwei kontrovers diskutierten Entwürfen vom Dezember 2016 und Januar 2017 wurden erneut Änderungen vorgenommen, die in dem am 26.10.2017 verabschiedeten Entwurf enthalten sind. Vor allem wirken sich die bisher geplanten Regelungen auf den Einsatz von Cookies und das damit verbundene Tracking aus.

Bisherige Rechtslage

Die Zulässigkeit der Verwendung von Cookies richtet sich derzeit nach der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG und der sog. Cookie Richtlinie 2009/136/EG. Grds. erforderlich ist danach eine vorherige Einwilligung der Internetnutzer in das Setzen von Cookies. Inwieweit die Einwilligung erfolgen soll, ist bislang nicht abschließend geklärt. Grund hierfür ist auch, dass Deutschland die Cookie-Richtlinie bis heute nicht umgesetzt hat. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 17.12.2015 unter Verweis auf § 15 Abs. 3 TMG eine Opt-Out-Lösung als ausreichend angesehen, die auch über einen sog. Cookie-Banner umgesetzt werden könnte. Die derzeit eingesetzten Cookie-Banner beinhalten jedoch in der Regel keine entsprechende Lösung. Aufgrund fortbestehender Rechtsunsicherheit kann es sich bei Cookie-Bannern letztlich lediglich um eine Zwischenlösung handeln.

Erhöhte Anforderungen an Einwilligungen

An den Einsatz von Cookies könnten in Zukunft erhöhte Anforderungen gestellt werden. Im Gegensatz zu EU-Richtlinien, bei denen nationalen Gesetzgebern ein gewisser Spielraum bei ihrer Umsetzung zusteht, wird die ePrivacy-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU Anwendung finden und die bisher geltenden nationalen Regelungen verdrängen. Der Fokus des neuen Entwurfs liegt insbesondere auf dem verstärkten Einsatz von Einwilligungen der Internetnutzer. Diese sollen nicht nur im Rahmen der Speicherung von Informationen oder Daten auf dem Gerät des Endnutzers erforderlich sein, sondern auch bei der Erstellung von Nutzungsprofilen. Damit würde die bisherige Opt-Out-Lösung i.S.d. § 15 Abs. 3 TMG vollständig entfallen. Ebenfalls nicht ausreichend sein wird eine Voreinstellung im Webbrowser, die die Verwendung von Cookies erlauben soll. Vielmehr ist eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer durch aktives Setzen eines Häkchens innerhalb des Webbrowsers erforderlich. Darüber hinaus sollen Internetnutzer in einem Zeitabstand von zwölf Monaten an die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs ihrer Einwilligung erinnert werden. Die Verwendung von Cookie-Bannern dürfte damit in den meisten Fällen nach Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung entbehrlich werden. Dies gilt natürlich nur dann, wenn die Anbieter der gängigen Internet-Browser ihre Produkte an die neuen Regelungen anpassen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema rechtskonformer Einsatz von „Cookies“ zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen. Sprechen Sie uns an.