Urteil vom 09.03.2016 – LG Düsseldorf 12 O 151/15

Interaktive Inhalte im Web, Einbindung von Social Media und der allgegenwärtige, blaue Daumen („Gefällt mir“), oft begleitet vom Google „+1“-Knopf und dem Twitter-Vögelchen – wenigen dürften diese Bestandteile des Internets noch entgangen sein. Mit dem Vormarsch der sozialen Medien an der Spitze der Entwicklung des Webs fanden sie Einzug in zahlreiche Webseiten.

Datenschutzrechtliche Problematik

Datenschutzrechtliche Bedenken standen bereits seit längerem auf Seiten der Datenschutzbehörden und der Verbraucherschutzverbände im Raum.

Grund dafür ist, dass Social Plugins wie der Facebook Like-Button kleine Textdateien, sogenannte Cookies, auf dem Computer des Besuchers entsprechender Webseiten hinterlassen. Beim erneuten Aufruf der Seite übermitteln diese Daten des Besuchers direkt an Facebook. Unter anderem wird Facebook die IP-Adresse des Besuchers mitgeteilt. Die Daten werden unabhängig davon übertragen, ob der Besucher in Facebook eingeloggt oder überhaupt bei Facebook registriert ist. Damit werden nach Auffassung der Verbraucherschutzverbände datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt, da personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Website-Besucher übermittelt und diese nicht über Zweck und Art der übermittelten Daten aufgeklärt werden.

Abmahnung durch die Verbraucherschutzzentrale NRW

Die Verbraucherschutzzentrale NRW hatte diesbezüglich mehrere Unternehmen abgemahnt. Die betroffenen Unternehmen reagierten auf die Abmahnungen unterschiedlich. Während die meisten eine Unterlassungserklärung unterzeichneten, ließ sich ein Unternehmen auf einen Rechtsstreit mit der Verbraucherschutzzentrale ein, der vor dem Landgericht Düsseldorf geführt wurde.

Urteil des Landgericht Düsseldorfs vom 09. März 2016

In seiner Entscheidung vom 09. März 2016 schloss sich nun das Landgericht Düsseldorf der Auffassung der Verbraucherschützer an. Ohne ausdrückliche und unübersehbare Aufklärung des Nutzers über Zweck der Erhebung und Verwendung der Datenübermittlung im Vorfeld des Zugriffs durch das Social Plug-In und/oder ohne vorherige Einwilligung des Nutzers und/oder ohne Hinweis auf deren Widerruflichkeit, ist die Verwendung des Facebook Like-Buttons rechtswidrig. Besondere Aufmerksamkeit wurde bei der Beurteilung auch der Frage geschenkt, ob das Plugin zur Werbung für das Unternehmen diene, was das Gericht bejahte.

Alternative Lösungen

Eine alternative Lösung bei der Verwendung von Social Plugins ist die sogenannte 2-Klick-Lösung. Dabei müssen die Buttons durch den Nutzer zunächst aktiviert werden, bevor Nutzerdaten gesendet werden. Oft wird dabei auf die jeweilige Datenschutzerklärung, beispielsweise von Facebook, verwiesen. Ob das jedoch ausreichend ist, um den Nutzer über Art der Daten und Zweck ihrer Übermittlung ausführlich zu informieren ist äußerst fraglich und wird von den Datenschutzbehörden kritisiert. Eine weitere Lösung besteht in der Verwendung der Buttons von Shariff. Diese Buttons lösen die Problematik auf technischer Ebene, wodurch der Zwischenschritt eine Aktivierung entfallen kann. Die Lösung bietet auch aus optischen Gründen und aufgrund der Nutzerfreundlichkeit Vorteile gegenüber der 2-Klick-Lösung.

Handlungsbedarf für Betreiber von Webseiten

Die fehlerhafte Einbindung von Facebook Like-Buttons ist nach der Entscheidung des LG Düsseldorfs als unlautere Handlung nach § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG und somit als abmahnbarer Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht einzustufen.

Weitere Entscheidungen höherer Gerichte, wie die des Europäischen Gerichtshofs, dem die Frage in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (C-582/14), stehen derweil noch aus.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, erhöht es für die zahlreichen betroffenen Betreiber von Webseiten die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Sollten Sie Social Media Plugins nutzen, raten wir Ihnen, unbedingt zu reagieren und sich über die korrekte Einbindung von Social Media Funktionen zu informieren. Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung einer datenschutzkonformen und praxisorientierten Lösung.